Satzung des Vereins Hund aus Andalusien Stand 06.01.2012
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Hund aus Andalusien“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Nathlandstr. 93, 46047 Oberhausen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Tierschutz, insbesondere der Schutz von herrenlosen Hunden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• Aufklärung und aktives Tun, den Tierschutzgedanken zu verbreiten und das Verständnis für artgerechte Haltung, Pflege und Behandlung der Tiere zu fördern
• bedrohte und gequälte Tiere zu schützen und zu betreuen
• herrenlose und pflegebedürftige Tiere vorläufig aufzunehmen, sie veterinär-medizinischer Behandlung zuzuführen, in Pflegestellen und anschließend in Familien zu vermitteln
• jede Tierquälerei oder nicht artgerechte Behandlung von Tieren zu verhüten.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail. Mitgliedern, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben, ist die Einberufung sonst auf geeignete Weise bekanntzugeben, insbesondere schriftlich, per Fax. Die Frist beginnt mit dem auf die E-Mail Versendung, die Versendung des Faxes bzw. die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse oder Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Für Geschäftsvorfälle ab einem Geschäftswert von 10.000,-€ hat der Vorstand die Zustimmung der Mitglieder einzuholen. Die Zustimmung kann ohne eine Mitgliederversammlung eingeholt werden, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Zustimmung zu dem Beschluss in Textform, insbesondere per E-Mail oder Fax erteilt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der jeweiligen Wahl kann im Voraus ein verkürzter Wahlzeitraum beschlossen werden, um einen versetzten Wahlzyklus herbeizuführen.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, um eine Aufgabenverteilung zu regeln.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an Europäischer Tier- und Naturschutz e.V.,
Todtenmann 8 / Hof Huppenhardt, D-53804 Much
oder deren Rechtsnachfolger.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §3 dieser Satzung verwenden.
Sofern die Tierschutzorganisation nicht nachweist, dass sie die Voraussetzungen für die gemeinnützige Begünstigung im Sinne dieser Satzung erfüllt, fällt das gesamte Vermögen statt dessen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Verwendung für die in § 3 genannten Zwecke.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestimmt werden. Je zwei Liquidatoren vertreten den zu liquidierenden Verein.